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Reise: Referentenentwurf der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung

20.07.2021 08:30 Uhr
Reise: Referentenentwurf der neuen Coronavirus-Einreiseverordnung
Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung sieht vor, dass nur Geimpfte, Genesene oder Getestete befördert werden dürfen (Symbolbild)
© Foto: Dwi Anoraganingrum / Geisler-Fotopress / picture alliance

Im Entwurf für eine neue neue Coronavirus-Einreiseverordnung findet sich neben der Reduzierung der Kategorien von Risikogebieten auch Bestimmungen für Pflichten der Beförderer.

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Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Referentenentwurf für eine neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) veröffentlicht. Die neue Verordnung sieht unter anderem vor, dass es mit dem „Hochrisikogebiet“ und dem „Virusvariantengebiet“ künftig nur noch zwei Kategorien von Risikogebieten geben soll, das bisherige klassische Risikogebiet soll entfallen.

Laut den Informationen des Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) plant das Bundesgesundheitsministerium hinsichtlich der Pflichten für Beförderer, dass ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr „nur Geimpfte, Genesene oder Getestete“ befördert werden dürfen und – wenn die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet erfolgt – nur getestete Personen befördert werden. Man habe „eine dreitägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme erhalten“, erklärte der bdo weiter. Darin werde man sich gegen zusätzliche Überprüfungspflichten für Busunternehmen einsetzen. Nach Informationen des bdo laufen derzeit die Abstimmungen innerhalb der Bundesregierung und mit den Bundesländern. Es sei geplant, dass die neue Verordnung nach Ablauf der aktuellen CoronaEinreiseV am 28. Juli 2021 in Kraft treten und bis am 31. Dezember 2021 gelten soll.

Hinsichtlich der Überprüfung von Nachweisen durch den Beförderer gebe es folgende Bestimmungen:

- Digitale Einreiseanmeldung oder vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung in Papierform (bei Einreise aus Risikogebiet)

- Hochrisikogebiet: Test-, Impf- und Genesenennachweise (alle Fahrgäste)

- Virusvariantengebiet: Testnachweise (alle Reisenden). Das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten gilt weiterhin (Ausnahmen wie bisher).

- Die Beförderung ist zu unterlassen, „wenn ein erforderlicher Nachweis nicht vorliegt oder die angegebenen Daten offensichtlich nicht richtig sind“. Wenn die Fahrgäste keinen Testnachweis erlangen konnten, können die Beförderer vor Abreise selber einen Test durchführen oder durchführen lassen. Die Beförderung darf nur bei einem negativen Testergebnis erfolgen.

Den Reisenden muss das Merkblatt des RKI barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Wie bisher müssen die Fahrgastdaten für 30 Tage gespeichert und auf Verlangen an die Behörden übermittelt sowie eine Kontaktstelle für das RKI eingerichtet werden.

Künftig benötigen also alle Einreisenden ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr, unabhängig davon, ob sie sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nicht, einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis (GGG). Die Nachweispflicht soll in allen Verkehrsmitteln gelten, auch in Bussen. Geimpfte und Genesene brauchen ebenfalls einen Testnachweis, wenn sie sich in den letzten zehn Tagen in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben.

Mitzuführende Unterlagen der Reisenden beim Grenzübertritt sind: Einreiseanmeldung (sofern aus Risikogebiet), Test-, Impf- und Genesenennachweise (alle Reisenden) und aus einem Virusvariantengebiet: Testnachweis (alle Reisenden).

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