Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf den Weg gebrachte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll dem Ziel dienen, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Danach müssen Arbeitgeber alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Nach Möglichkeit sollen sie persönliche Kontakte durch Informationstechnologie ersetzen. Wenn dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen, sind sie nun verpflichtet, die Mitarbeiter bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten im Homeoffice arbeiten zu lassen.
Eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro anwesender Person darf nicht unterschritten werden, wenn Büroräume durch mehrere Personen gleichzeitig genutzt werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeiten dies zulassen. Ansonsten muss der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen wie Lüftungsmaßnahmen oder Abtrennungen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellen. In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Auch soll zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden.
Zudem müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbare Schutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern oder die Anforderungen an die Raumbelegung nicht eingehalten werden können oder bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Im Gegenzug sind die Beschäftigten dazu verpflichtet, die zur Verfügung gestellten Masken zu tragen.
Die Anforderungen an die medizinischen Gesichtsmasken sind in der Verordnung beschrieben. Zudem weist die BG Verkehr darauf hin, dass der Umgang mit FFP2-Masken unterwiesen werden muss, Tragezeitbegrenzungen geten und den betroffenen Arbeitnehmern eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss.