In seinem Beschluss vom 30. September 2010 hat sich das OLG Hamm mit der Wirksamkeit von nicht ausreichend wahrnehmbaren Verkehrszeichen auseinandergesetzt. In dem zugrunde liegenden Fall war ein ortsunkundiger Taxi-Fahrer innerorts auf einer Straße mit einem “Tempo 30?-Schild mit 73 km/h geblitzt worden. Der Fahrer klagte gegen den anschließenden Bußgeldbescheid, da das Schild nicht erkennbar gewesen sei. Dem folgte das OLG in soweit, dass für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen der Sichtbarkeitsgrundsatz gelte. Nach diesem Grundsatz sind Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nach Straßenverkehrsordnung erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen kann. Werden Verkehrsregelungen aufgrund von Abnutzung oder Witterungsbedingungen unkenntlich, sodass ein Fahrer sie nicht mehr mit einem kurzen Blick erfassen kann, so verlieren sie ihre Wirksamkeit. Dies gilt auch, etwa wenn eine Markierung abgenutzt ist oder ein Schild völlig verschneit ist oder wenn Zweigen bzw. Gebüsch das Verkehrszeichen verdecken. Allerdings kam der Taxifahrer trotzdem nicht ganz ungestraft davon: Zwar war das Tempo-30-Schild nicht erkennbar, jedoch galt innerhalb der Ortschaft regulär ein Tempolimit von 50 km/h. Daher musste sich der Autofahrer am Ende eine Geschwindigkeitsübertretung von 20 km/h vorwerfen lassen. Eine weitere Einschränkung des Sichtbarkeitsgrundsatzes gilt bei bekannten Verkehrsschildern: Bei Schildern, bei denen man allein schon aufgrund ihrer einmaligen und charakteristischen Form erkennen kann, um welches Verkehrszeichen es sich handelt, wie beispielsweise das achteckige Stoppschild, kann sich der Fahrer nicht darauf berufen, das Zeichen durch die Schneedecke nicht erkannt zu haben. (akp)
Verkehrszeichen müssen erkennbar sein
Ist ein Verkehrszeichen durch beispielsweise Baumbewuchs oder Witterungseinflüsse objektiv für den Fahrer nicht erkennbar, gilt es auch nicht. So entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: III-3 RBS 336/09). Das gilt mit einer Einschränkung auch für eingeschneite Verkehrszeichen.