In dem am 12. Februar 2010 veröffentlichten Urteil ging es um einen Auffahrunfall auf der Autobahn. Die Klägerin behauptete, der Unfall sei auf ein verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Der Beklagte sei auf die linke Fahrspur gewechselt und habe dabei ihr Fahrzeug übersehen. Deswegen wollte die Klägerin vom ihm und seiner Versicherung insgesamt 7.700 Euro Schadenersatz. Der beklagte Unfallgegner hingegen behauptete, dass er bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur gefahren sei, als er wegen des vor ihm befindlichen Verkehrs habe abbremsen müssen. Die Klägerin sei dann auf ihn aufgefahren. In der Beweisaufnahme ließ sich weder durch Zeugenaussagen noch durch ein Gutachten klären, ob es sich hier um einen „typischen Auffahrunfall“ handelte oder ob dem Unfallgeschehen ein Spurwechsel des vorausfahrenden Pkw vorangegangen war. Da beide Varianten – Auffahrunfall oder Unfall nach einem Spurwechsel – denkbar und typisch wären, hat das Landgericht den Schaden geteilt, weil die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge als gleich hoch eingeschätzt wurde. (VdVKA – Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V.)
Wer zahlt bei einem ungeklärten Auffahrunfall?
Lässt sich nicht klären, wie ein Unfall auf der Autobahn passiert ist, wird der Schaden geteilt. Das entschied das Landgericht Coburg (Az. 11 O 650/08).