Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat mit seinem „Rahmenkonzept für Weihnachtsmärkte“ nun die Regeln für die Ausrichtung von Weihnachtsmärkten veröffentlicht. Damit sollen Christkindl- und Weihnachtsmärkte dieses Jahr wieder ohne größere Einschränkungen wie genereller 3G-Pflicht und Maskenpflicht, Umzäunung der Marktfläche und Ausschankverbot von Alkohol stattfinden können. „Mit diesem Rahmenkonzept stellen wir sicher, dass der Infektionsschutz gewährleistet wird, die Gäste einen unbeschwerten und stimmungsvollen Marktbesuch erleben sowie Veranstalter, Marktkaufleute und Schausteller Chancen haben, Umsätze zu erwirtschaften“, sagte Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger (Freie Wähler).
Laut dem bayerischen Rahmenkonzept gelten für Weihnachtsmärkte folgende Regeln:
- Keine generelle 3G- und Maskenpflicht, keine Umzäunung der Marktfläche, kein Verbot von Alkoholausschank.
- Der Veranstalter des Weihnachtsmarkts muss ein individuelles Infektionsschutzkonzept für seine Mitarbeiter, die Standbetreiber und die Besucher ausarbeiten und diese darüber informieren.
- Wo es möglich ist, soll ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen Personen eingehalten werden. Zudem sollen sich durch Maßnahmen zur Besucherlenkung keine Menschenansammlungen bilden können.
- Unter freiem Himmel besteht keine Maskenpflicht. Lediglich im Innenbereich zum Beispiel von geschlossenen Ständen müssen Besucher grundsätzlich zumindest eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
- Für gastronomische Angebote gelten die allgemeinen Bestimmungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und das Rahmenkonzept Gastronomie. Der Verkauf von Speisen und Getränken zum Mitnehmen und deren Verzehr auf dem Marktgelände ist erlaubt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 überschritten wird, gilt entsprechend des Rahmenkonzepts in geschlossenen Räumen die 3G-Regel bzw. freiwillig 2G/3Gplus.
Das Rahmenkonzept für die Weihnachtsmärkte haben die Bayerischen Ministerien für Wirtschaft und Gesundheit gemeinsam erarbeitet. Der Veranstalter darf von den Vorgaben nur durch strengere Sicherheits- und Hygieneregeln abweichen, betonen die beiden Ministerien.