Wie das Amtsgericht München jetzt entschied, muss der Reiseveranstalter den Vertrag nicht erfüllen. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger online eine elftägige Pauschalreise nach Dubai für zwei Personen gebucht, die 1.392 Euro kosten sollte. Der richtige Preis betrug allerdings 4.726 Euro. Als der Kunde die Reise nicht zu dem Spottpreis bekam, reichte er Klage ein und verlangte eine Ersatzreise sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. In der Begründung zur Entscheidung hieß es, der Kunde hätte erkennen müssen, dass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung bestand und deshalb ein Irrtum vorlag. Darüber hinaus sei ein Anspruch auf eine Ersatzreise ohnehin nicht gegeben, allenfalls auf finanziellen Ausgleich. (ag)
Kunden haben kein Recht auf falschen Spottpreis
Wer sich im Internet eine Pauschalreise sichert, die aufgrund eines Fehlers zum Schnäppchenpreis buchbar gewesen ist, kann nicht auf diese Buchung bestehen.