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Leipzig: Busunternehmen klagt wegen Stadtrundfahrten

09.06.2023 13:59 Uhr | Lesezeit: 4 min
Leipzig: Busunternehmen klagt wegen Stadtrundfahrten
Bei den Stadtrundfahrten werden die Sehenswürdigkeiten Leipzigs angefahren (Symbolbild)
© Foto: Andreas Schmidt

Ein Busunternehmen hatte wegen der Genehmigung von Stadtrundfahrten geklagt, in einem Urteil entschied das Verwaltungsreicht nun teilweise zu seinen Gunsten.

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Das Verwaltungsgericht Leipzig hat zwei Verfahren (1 K 815/22 und 1 K 1213/22) zu Stadtrundfahrten in Leipzig verhandelt. Geklagt hatte das Unternehmen „Stadtrundfahrten Leipzig“, das mit seinen blau-gelben Bussen in Leipzig unterwegs ist. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht richtete sich gegen den Freistaat Sachsen, dabei ging es um die Liniengenehmigungen, die einem Wettbewerber, den „Leipziger Stadtrundfahrten“, erteilt wurde. Dieses Unternehmen ist mit seinen roten Bussen auf einer sogenannten „Grünen Route“ und auf einer „Roten Tour“ entlang der Sehenswürdigkeiten Leipzigs unterwegs.

Im Verfahren 1 K 815/22, das die „Grüne Tour“ vom Leipziger Zentrum zum Kanupark Markkleeberg und der Strandpromenade Markkleeberg betraf, wurde die Klage unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung vom klagenden Unternehmen „Stadtrundfahrten Leipzig“ zurückgenommen.

Die den Gegenstand des Verfahrens 1 K 1213/22 bildende Liniengenehmigung für die „Rote Tour“, die Sehenswürdigkeiten in der Stadt Leipzig (u.a. Thomaskirche, Panometer, Völkerschlachtdenkmal) miteinander verbinden soll, hat das Gericht in seinem Urteil von Ende Mai verkündeten Urteil aufgehoben.

PBefG: Gericht verweist auf Versagungsgründe

Das Gericht damit insoweit zunächst die Möglichkeit bejaht, dass ein konkurrierendes Unternehmen gegen die nach dem PBefG einem Dritten erteilte Genehmigung um Rechtsschutz nachsuchen und sich dabei insbesondere auf das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 13 Abs. 2 PBefG berufen kann.

Zu diesen Versagungsgründen gehöre auch „die Beeinträchtigung öffentlicher Verkehrsinteressen, die etwa bei einem unzulässigen Parallelverkehr droht“, heißt es in dem Urteil. Von einem unzulässigen Parallelverkehr wiederum sei auszugehen, „wenn der Bedarf an Verkehrsmitteln bereits mit vorhandenen Angeboten bedient werden kann und das neue Angebot ohne eine Verbesserung der Situation Aufgaben wahrnehmen soll, die die vorhandenen Unternehmen bereits erfüllen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 PBefG)“, so das Verwaltungsreicht.

Diese Merkmale eines Parallelverkehrs hat das Gericht im konkreten Fall bejaht, da die genehmigte Route „zwar in umgekehrter Richtung bedient werden sollte, aber im Übrigen identisch mit dem Angebot der Klägerin“ gewesen wäre. Deshalb wurde mit dem Urteil die Genehmigung für die „Rote Tour“ aufgehoben und zugleich die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob sich ein Unternehmer gegen nach dem PBefG erteilte Genehmigungen zugunsten von Konkurrenten zur Wehr setzen kann.

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