Passenger Package der EU: DRV fordert faire Regelungen

15.09.2026 08:19 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Der DRV hatte gemeinsam mit der ECTAA in Brüssel zu einem Austausch eingeladen
© Foto: ECTAA

Das Passenger Package soll grenzüberschreitende Reisen einfacher machen, dabei dürfte aber die Haftung nicht verlagert werden, so der DRV.

Eine pauschale Haftung von Reisebüros und anderen Vermittlern für Leistungen, Entscheidungen oder Versäumnisse der Beförderungsunternehmen ist nach Ansicht des Deutschen Reiseverbandes (DRV) unverhältnismäßig. Hintergrund ist, dass die Europäische Kommission mit dem sogenannten Passenger Package grenzüberschreitende Reisen „einfacher buchbar, transparenter und besser vergleichbar“ machen will, so die Ankündigung. 

DRV fordert Begrenzung der Haftung

Derzeit läuft das Gesetzgebungsverfahren und der DRV fordert, „eine klare und ausgewogene Zuordnung der Verantwortlichkeiten sowie eine Begrenzung der Haftung von Reisevermittlern und Veranstaltern auf ein Minimum“. Verantwortung müsse dort liegen, „wo die jeweilige Leistung erbracht und kontrolliert wird“, sagte DRV-Präsident Albin Loidl bei einem politischen Frühstück in Brüssel. Das Passenger Package umfasst drei eng miteinander verbundene Gesetzgebungsvorschläge zu multimodalen Buchungen, zum Bahnticketing und zu den Fahrgastrechten bei durchgehenden beziehungsweise kombinierten Fahrkarten.

Haftung soll dort bleiben, wo die Verkehrsleistung erbracht wird

Der DRV hatte gemeinsam mit seinem europäischen Dachverband ECTAA den Berichterstatter für das Passenger Mobility Package, Jan-Christoph Oetjen sowie Vertreter des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission zu einem Austausch eingeladen. Aus Sicht des DRV müssen die neuen Regelungen fair, praxistauglich und rechtssicher ausgestaltet werden. Sie sollten „den Wettbewerb im Vertrieb fördern, ohne bewährte Vertriebsmodelle oder Pauschalreiseangebote unangemessen zu erfassen oder zu benachteiligen“. Dabei müsse die Haftung grundsätzlich dort verbleiben, wo die maßgeblichen Informationen bereitgestellt oder die jeweilige Verkehrsleistung erbracht werde. „Reisevermittler und Veranstalter dürfen nicht für Fehler oder Ausfälle haften, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen“, sagte Loidl.

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