Der Kreuzfahrtveranstalter Aida Cruises darf bei einer Teilstornierung eines Reiseteilnehmers keine Stornogebühr von 80 Prozent des anteiligen Reisepreises verlangen und sich zugleich vorbehalten, die verbleibenden Gäste von der ursprünglichen Drei- oder Vierbettkabine auf eine andere Kabine umzubuchen. Diese und zwei weitere Klauseln in den Reisebedingungen sind unwirksam, entschied das Oberlandesgericht Rostock nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands. (Urteil des OLG Rostock vom 23. Juli2026, Az. 2 UKl 2/25)
Verbraucherschützer kritisieren überhöhte Stornopauschalen
„Im Kleingedruckten für Kreuzfahrten gibt es oft Bestimmungen, mit denen die Reiserveranstalter versuchen ihre eigenen Interessen auf Kosten der Passagiere durchzusetzen – etwa durch überhöhte Stornopauschalen oder die Überwälzung von Kostenrisken“, sagte Kerstin Hoppe, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Das Oberlandesgericht Rostock habe nun klargestellt, dass einseitige Klauseln, die keine Rücksicht auf die Belange der Kunden nehmen, rechtwidrig sind.
Pauschale Entschädigung von 80 Prozent
Mitunter kommt es vor, dass nur einer von mehreren Reiseteilnehmern die Kreuzfahrt storniert und die Kabine dadurch nicht mehr voll belegt ist. Im Fall einer solchen Teilstornierung stand AIDA laut Reisebedingungen eine pauschale Entschädigung von 80 Prozent des auf den betreffenden Gast entfallenden Reisepreises zu – unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Absage erfolgt. Daneben behielt sich der Veranstalter vor, die verbleibenden Gäste aus einer Kabine mit gebuchter Dreier- oder Viererbelegung in eine andere Kabine umzubuchen.
Kunden werden unangemessen benachteiligt
Das Oberlandesgericht Rostock schloss sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an, dass die Pauschale den zu erwartenden Schaden des Veranstalters oft übersteigt und Betroffene von dieser Regelung unangemessen benachteiligt werden. Im Falle einer Umbuchung auf eine kleinere Kabine stehe die ursprünglich gebuchte Mehrbettkabine jedenfalls bei Drei- und Vierbettkabinen der erneuten Vermarktung uneingeschränkt zur Verfügung. Das eröffne dem Reiseveranstalter insbesondere nach einer frühen Teilstornierung die Möglichkeit, die frei gewordene Kabine ohne wirtschaftliche Einbußen erneut zu verwerten und daneben die Entschädigungspauschale von 80 Prozent des anteiligen Reispreises gelten zu machen.
Auch eine Quarantäneklausel ist unzulässig
Unzulässig ist nach dem Urteil auch eine Klausel, nach der die Passagiere sämtliche Mehrkosten tragen müssen, die aufgrund einer nicht von AIDA Cruises zu vertretenden Quarantäne entstehen. Das ist nach Auffassung des Gerichts nicht mit der gesetzlichen Regelung vereinbar. Eine behördliche angeordnete Schiffs-Quarantäne stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, die zur Kündigung berechtige. In diesem Fall sei nach dem Gesetz der Reiseveranstalter verpflichtet, Mehrkosten für die Rückreise und Unterkunft zu tragen – auch wenn ihn kein Verschulden treffe. Die Klausel sei zudem zu unbestimmt. Passagiere könnten nicht erkennen, welche Mehrkosten möglicherweise auf sie zukommen.
Kein Recht auf entschädigungslosen Rauswurf
Als zu weitgehend hatten die Verbraucherschützer zudem eine Klausel kritisiert, die den Kapitän des Schiffes dazu berechtigte, einen Gast entschädigungslos von Bord zu weisen. Die Klausel ermächtige den Kapitän zu einer frist- und entschädigungslosen Kündigung, ohne vorher die Verhältnismäßigkeit abzuwägen. Eine Entschädigung sei demnach selbst dann ausgeschlossen, wenn sich herausstellt, dass der Verweis vom Schiff nicht gerechtfertigt war oder lediglich auf geringen Verstößen des Reisenden beruhte. Bezüglich dieser Klausel hatte AIDA Cruises bereits während des Verfahrens den Unterlassungsanspruch des Verbraucherzentrale Bundesverbands anerkannt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.