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Arbeitsrecht: Das gilt für den Arbeitsweg bei Streik

24.03.2023 14:49 Uhr
Arbeitsrecht: Das gilt für den Arbeitsweg bei Streik
Wenn im öffentlichen Nahverkehr nichts mehr geht, muss der Arbeitnehmer bei einem Streik rechtzeitig planen, wie er auf anderem Weg zur Arbeit kommt
© Foto: Torsten Sukrow/SULUPRESS.DE/picture-alliance

Am kommenden Montag soll aufgrund eines flächendeckenden Warnstreiks der gesamte öffentliche Verkehr in Deutschland zum Erliegen kommen, so das Ziel der Gewerkschaften Verdi und EVG. Was gilt für Beschäftigte, die nicht pünktlich oder gar nicht zu ihrer Arbeitsstelle kommen können: Drohen ihnen Lohneinbußen oder sogar Abmahnung und Kündigung?

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Grundsätzlich trägt der Arbeitnehmer das Wegerisiko, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht  Prof. Dr. Michael Fuhlrott aus Hamburg. Das gilt auch bei vorhersehbaren Schwierigkeiten oder einem anstehenden Streik. Das heißt, auch wenn weder Bus noch Bahn fahren und der Arbeitnehmer daher seinen üblichen Weg zur Arbeit nicht antreten kann, muss er selbst sehen, wie er dort hinkommt. Der Arbeitnehmer habe sicherzustellen, dass er pünktlich zum Arbeitsbeginn im Betrieb erscheint, um die Arbeit aufnehmen zu können, erklärt  Fuhlrott: 

Im Zweifel muss der Arbeitnehmer also mehr Zeit für die Anreise einplanen. Wenn zudem bereits vorhersehbar ist, dass es Störungen auf dem Arbeitsweg geben wird, die einem pünktlichen Erscheinen entgegenstehen werden, muss der Arbeitnehmer im Vorfeld tätig werden: „Ist mir bereits einige Tage vorher bekannt, dass keine Busse und Bahnen fahren werden, muss ich umplanen. Ich muss etwa überlegen, das eigene Auto zu nehmen, auf das Fahrrad zu steigen oder Fahrgemeinschaften bilden“, so der Anwalt.

Wer dennoch nicht oder zu spät zur Arbeit erscheint, dem drohen Lohneinbußen: Der Arbeitnehmer hat für für die Zeitversäumnis keinen Anspruch auf Bezahlung. Gibt es Arbeitszeitkonten mit Gleitzeitregelungen, kann die ausgefallene Arbeitszeit womöglich nachgeholt werden. „Ist der Arbeitsbeginn aber fix um 8.00 Uhr vereinbart und endet die Schicht um 16.30 Uhr und kommt der Arbeitnehmer erst um 10.00 Uhr zur Arbeit, werden ihm die ersten beiden Stunden nicht vergütet“, erläutert Fuhlrott.

Auf die gesetzliche Ausnahmevorschrift des § 616 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird sich der Arbeitnehmer in der aktuellen Situation auch nicht berufen können. Nach dieser Vorschrift behält der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch, wenn er für eine nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeitsleistung verhindert wird. Sie sei aber  in vielen Arbeitsverträgen standardmäßig ausgeschlossen, zudem handele es sich bei einem Streik, der so viele Arbeitnehmer betrifft, nicht mehr um einen in der Person des einzelnen Arbeitnehmers liegenden Grund. 

Abmahnung bei Fernbleiben - ja oder nein?

Wer trotz aller Mühen nicht rechtzeitig oder womöglich gar nicht zur Arbeit erscheinen kann, weil er schlicht keine Mittel findet, den Weg zurückzulegen, müsse aber regelmäßig nicht mit einer Abmahnung oder gar Kündigung rechnen. „Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitnehmer alles ihm Mögliche unternimmt, um zur Arbeit zu gelangen. Da der Streik einige Tage vorher bekannt gegeben worden ist, treffen den Arbeitnehmer hier auch höhere Anforderungen als bei der ganz kurzfristigen Bekanntgabe eines Streiks am gleichen Tag“, sagt Fuhlrott..

Wer also am Montag ohne Alternativplan zur Bushaltestelle kommt, feststellt, dass der Bus nicht fährt und sich erst dann Gedanken macht, wie er zur Arbeit kommen könnte und daraufhin mit erheblicher Verspätung im Büro eintrifft, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten abmahnt.

Wichtig sei es zudem, den Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren."Stelle ich am Montag fest, dass ich es trotz meiner Alternativplanung einfach nicht schaffen werde, rechtzeitig im Betrieb zu erscheinen, muss ich meinen Arbeitgeber hierüber umgehend informieren“, so der Arbeitsrechtsanwalt.

Wer als Arbeitnehmer nun auf die vermeintlich kreative Idee kommen sollte, sich die stressige Anreise durch eine Krankmeldung zu ersparen, ohne tatsächlich arbeitsunfähig zu sein, begeht eine schwere Pflichtverletzung: Denn bei vorgetäuschter Krankmeldung droht dann laut Fuhlrott sogar die fristlose Kündigung und der Verlust des Arbeitsplatzes.

Homeoffice als Alternative

Nicht alle Tätigkeiten können im Homeoffice erledigt werden. Selbst wenn der Arbeitsplatz aber an sich dafür geeignet ist, darf der Arbeitnehmer nicht einseitig entscheiden. „Der Arbeitnehmer darf auch nur dann im Homeoffice arbeiten, wenn er mit dem Arbeitgeber dazu eine Regelung getroffen hat oder es geltende betriebliche Regelungen zum Homeoffice gibt“, sagt Fuhlrott. Es sei aber sinnvoll, wenn Arbeitgeber Verständnis aufbrächten und dies dem Arbeitnehmer ermöglichten. 

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