Während die Fahrgäste ihr touristisches Tagesprogramm absolvieren, nutzen manche Busfahrer den Ruheraum in ihren Fahrzeugen für etwas Schlaf. Damit die Pause sicher und erholsam wird, müssen die Ruheräume den Anforderungen des Arbeitsschutzes genügen.
Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung gibt es im Straßenverkehrsrecht keine Vorgaben zur Gestaltung der Ruheräume von Bussen. Maßgeblich ist die Regel 114-006 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sie beschreibt Anforderungen aus Sicht des Arbeitsschutzes hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Betrieb zum Beispiel hinsichtlich Ergonomie, Oberflächen und Beleuchtung.
Abmessungen des Liegeplatzes
Liegeflächen sollen sich an das Gewicht, die Wirbelsäulenform und die Liegeposition anpassen, die Körperkontur in jeder Liegeposition unterstützen und eine Luftzirkulation zulassen. Zusätzlich zu den ergonomischen Aspekten werden mindestens 700 Millimeter breite und mindestens 2000 Millimeter lange Liegeplätze sowie eine lichte Höhe über der Liegefläche von 900 Millimetern empfohlen.
Standklimaanlage ist „Stand der Technik“
Hier heißt es unter Punkt 3.1.5 unmissverständlich: „Räume, in denen sich Liegeplätze befinden, sind mit einer vom Fahrzeugmotor unabhängigen Heizungsanlage (Standheizung) und Klimaanlage (Standklimaanlage) ausgerüstet, um diese ausreichend zu temperieren.“ Von einer Ausstattung mit einer Standklimaanlage kann nur
abgesehen werden, wenn durch andere geeignete Maßnahmen eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur während der Pausen- und Ruhezeiten gewährleistet ist.
Ermittelt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise, dass im Einsatzgebiet entsprechend hohe Temperaturen nicht vorkommen, muss er
auch keine Standklimaanlage beschaffen.
Zugang zum Ruheraum
Für Durchstiegsöffnungen zu Ruheräumen werden mindestens 450 Millimeter Breite und 570 Millimeter Höhe gefordert. Sie dürfen nicht durch Fahrzeugbauteile wie Treppenstufen oder Tragarme von Türen eingeschränkt werden und müssen jederzeit einen freien Durchstieg ermöglichen. Die BG Verkehr weist darauf hin, dass sich vor der Durchstiegsöffnung ein geeigneter und ausreichend großer Bereich zum Erreichen und Verlassen des Ruheraumes befinden soll.
Mindestgröße und Kennzeichnung der Notausstiege
Jeder Notausstieg muss eine Öffnung mit einem Querschnitt von mindestens 0,25 Quadratmetern aufweisen, wobei eine der Seitenlängen das Maß von 450 Millimetern nicht unterschreiten darf. Diese Fläche darf durch Fahrzeugbauteile nicht eingeschränkt werden. Sie müssen von innen durch anforderungsgerechte Kennzeichnung gut zu erkennen und jederzeit nach außen leicht zu öffnen sein.
Im Gefahrfall müssen Notausstiege von außerhalb des Fahrzeuges durch Rettungspersonal geöffnet werden können. Hinweiszeichen an jedem Notausstieg weisen darauf hin, dass sich eventuell in den Ruheräumen Personen befinden können.
Aufenthalt während der Fahrt
Wie die BG Verkehr mitteilt, erreichen sie immer wieder Anfragen zur Nutzung von Ruheräumen während der Fahrt und zu Ruhezeiten, die im fahrenden Bus verbracht werden. Deshalb weist sie ausdrücklich darauf hin, dass sich in Deutschland niemand während der Fahrt auf dem Liegeplatz aufhalten darf. Hier gelten die Vorschriften zu Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und die Vorschriften nach deutschem und internationalem Straßenverkehrsrecht.
Nach Auffassung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ist in Deutschland die „Beförderung liegender Personen in Schlafkabinen während der Fahrt unzulässig”. Denn nur auf einem Sitzplatz könne man sich richtig anschnallen. Möglicherweise gestattet aber das Straßenverkehrsrecht anderer Länder, dass sich Personen während der Fahrt im Ruheraum aufhalten. Dennoch, so die BG Verkehr, würden auch in so einem Fall immer die Anforderungen der DGUV Regel sowie die Vorgaben der Hersteller gelten.