Unternehmen, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ von den Corona-Auswirkungen betroffen sind, können Anträge auf Steuerstundungen bis zum 31. Dezember 2020 stellen. Laut einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums können bis zu diesem Zeitpunkt bereits fällig oder fällig werdende Steuern gestundet werden. Auf Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden. Vorauszahlungen auf Einkommens- und Körperschaftssteuer können angepasst werden.
Die Betroffenen müssen im Antrag ihre „Verhältnisse“ darlegen. Das Ministerium schreibt aber ausdrücklich: „Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.“ Und bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sollen ausdrücklich keine strengen Anforderungen gestellt werden.
Darüber hinaus soll bei den Betroffenen bis zum Ende dieses Jahres nicht nur von Vollstreckungsmaßnahmen bei rückständigen beziehungsweise bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Einkommens- und Körperschaftssteuern abgesehen, sondern auch auf Säumniszuschläge verzichtet werden.
Wie genau „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich“ zu definieren ist, lässt das Bundesfinanzministerium in dem Schreiben, das an die obersten Finanzbehörden der Länder gegangen ist, noch offen.
Das Online-Portal steuertipps.de stellt hier kostenlos ein Musterschreiben für den Antrag auf Steuerstundung zur Verfügung.
Bayern ist schon einen Schritt weiter. Auf der Website des Finanzamts Bayern können sich betroffene Unternehmen unter diesem Link ein Antragsformular herunterladen für „Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus“:
(bub)