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Entsendung: EU-weit einheitliche Plattform

31.01.2022 11:14 Uhr
Entsendung: EU-weit einheitliche Plattform
Die Entsendung von Berufskraftfahrern muss ab dem 2. Februar 2022 über das neue Portal erfolgen (Symbolbild)
© Foto: MAN Truck & Bus

Mit der Einführung neuer Vorschriften zur Entsendung von Berufskraftfahrern ist auch die Einrichtung einer EU-weit einheitlichen Meldeplattform verbunden.

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Ab dem 2. Februar 2022 gelten in der EU neue Vorschriften für die Entsendung von Berufskraftfahrern, mit deren Einführung eine EU-weit einheitliche Plattform eingeführt wird. Entsendungen sind ab dem 2. Februar 2022 dann „zwingend“ über das neue Portal zu melden, betonte beispielsweise der Verband Nordrhein-Westfälischer Omnibusunternehmen (NWO). Die nationalen Meldesysteme zur Entsendung werden dann abgeschafft.

Unternehmen können sich bereits registrieren und einen Account einrichten. Bis zum 2. Februar können aber noch keine Entsendungen über das neue Portal vorgenommen werden, sondern müssen wie bisher an die nationalen Behörden gemeldet werden, so der NWO weiter. Unter www.postingdeclaration-training.eu/landing können Unternehmen sich bereits registrieren und einen Account einrichten.

Busunternehmen müssen sich im Portal registrieren

In der Praxis soll die Entsendung des Fahrpersonals ab dem 2. Februar 2022 folgendermaßen geschehen: Registrierung des Busunternehmens im Meldeportal, bei dem ein Profil mit allen erforderlichen Angaben zum Unternehmen erstellt wird. Das zu entsendende Fahrpersonal wird im Unternehmensprofil hinterlegt. Die Fahrer können einzeln eingetragen werden oder es wird eine Excel-Liste (Vorlage ist im Portal zu finden) hochgeladen. Für jeden einzelnen Staat und jeden Fahrer muss eine eigene Entsendemeldung eingereicht werden. Die Formulare können laut NWO aber als Vorlage kopiert und an den betreffenden Stellen abgeändert werden.

Bei der Frage, was alles an Entsendung gilt und was nicht, weist der NWO darauf hin, dass Kabotage immer als eine Entsendung gilt. Folgende Fahrten hingegen sind keine Entsendung: Transitfahrten, bilaterale Beförderungen, worunter im grenzüberschreitenden Gelegenheits- oder Linienverkehr die Aufnahme von Fahrgästen im Niederlassungsstaat und Absetzen der Fahrgäste in einem anderen EU-Staat oder Drittland sowie die Aufnahme von Fahrgästen in einem EU-Staat oder Drittland und Absetzen im Niederlassungsstaat fallen. Grenzüberschreitende Beförderungen, die nicht unter bilaterale Beförderungen fallen, sind laut NWO: die Aufnahme und das Absetzen der Fahrgäste im Niederlassungsstaat, um örtliche Ausflüge in einen anderen EU-Staat oder ein Drittland durchzuführen (eine „Rundfahrt mit geschlossenen Türen“). Zusätzlich zur bilateralen Beförderung dürfen in den Transitstaaten, jeweils auf dem Hin- und Rückweg, einmalig Fahrgäste aufgenommen und/oder abgesetzt werden. Zu- und Ausstieg dürfen nicht beide im Transitstaat liegen, dies würde unter Kabotage fallen.

Behörden können nur die übermittelten Daten einsehen

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) erarbeitet derzeit mit dem Dachverband IRU Szenarien zu Fragen, die in der Praxis auftreten könnten. Diese sollen anschließend zur Klärung an die EU-Kommission übermittelt werden.

Die EU-einheitlichen Plattformbasiert übrigens auf der Grundlage des sogenannten Binnenmarkt-Informationssystems (IMI), das aus einem Portal für die Behörden der EU-Staaten und einem Portal für die Unternehmen besteht. Die Portale sind miteinander verbunden, die staatlichen Behörden können aber nur die von den Unternehmen übermittelten Daten einsehen.

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