In den überarbeiteten FAQ vom 7. Januar ist die entscheidende Formulierung zu Beihilferegelungen nun unter B Punkt 2 zu finden. Es heißt dort: "Im Rahmen der Überbrückungshilfe II sind sämtliche Kosten, die durch die Überbrückungshilfe II förderfähig sind, in diesem Sinne den Fixkosten gleichgestellt. Solche Kosten dürfen auch dann bei der Ermittlung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden, wenn sie üblicherweise nicht Teil einer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung oder einer handelsüblichen Ausweisung der Gewinne und Verluste sind."
Zuvor hatte auch der Deutsche Reiseverband (DRV) von der Bundesregierung eine Klarstellung verlangt, nachdem nachträglich eingearbeitete Vorgaben mit großem Interpretationsspielraum bei den Erläuterungen zur Überbrückungshilfe II, die kurz vor Weihnachten mit dem geänderten Punkt 4.16 veröffentlicht wurden, zu Verunsicherung bei Reisebüros und Reiseveranstaltern geführt hatten. Grund für die kurzfristigen, nicht vorab erläuterten Ergänzungen durch die Bundesregierung waren ergänzende Bestimmungen der EU zu beihilferechtlichen Fragen, insbesondere bei der Bemessung von Fördergrenzen. Doch die kurzfristig erfolgte Neujustierung hatte laut DRV neue Probleme mit sich gebracht. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob Provisionen und Margen – die gemäß Punkt 13 der Förderbestimmungen Fixkosten sind – auch im Rahmen der Gewinn-und-Verlust-Rechnung als Kostenblock betrachtet werden dürfen. Die Formulierungen in den neuen als FAQ (frequently asked questions) gekennzeichneten Erläuterungen waren hier nicht eindeutig. Wäredie Einbeziehung der entgangenen Provisionen und Margen bei den Verlusten nicht möglich gewesen, wäre es aufgrund der Deckelung der Fördermittel zu einer deutlichen finanziellen Verschlechterung besonders bei kleinen und mittelständischen Reisebüros und Reiseveranstaltern gekommen.