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bdo: Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III

01.12.2020 10:17 Uhr | Lesezeit: 3 min
bdo: Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III
© Foto: bluedesign/stock.adobe.com

Seit Mittwoch vergangener Woche können die Novemberhilfen beantragt werden. Da die Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 andauern werden, wird es nach der Novemberhilfe auch eine Dezemberhilfe geben, mit der von Schließungen betroffenen Unternehmen geholfen werden soll, berichtet der bdo.

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Wie der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) in einem Rundschreiben mitteilt, sollen auch bei der Dezemberhilfe Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Vorjahresvergleichsumsatzes als Hilfen zur Verfügung gestellt werden. Und da auch für die ersten Monate des Jahres 2021 die Geschäftstätigkeit vieler Unternehmen noch starken Einschränkungen unterliegen wird, haben sich Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier zudem entschlossen, die Überbrückungshilfe III bis Juni 2021 zu gewähren und auszuweiten.

Folgendes gilt es laut bdo bezüglich der Dezemberhilfe zu beachten:

  • Finanzvolumen voraussichtlich ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung
  • Antragsberechtigt sind wie bei der Novemberhilfe direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen
  • Grundsätzlich werden erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Die EU-Kommission hat Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden – dies hatte der bdo bereits seit Monaten gefordert.
  • Die Antragstellung erfolgt wieder über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe (http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), sie ist aber derzeit noch nicht möglich. Die Vorbereitungsarbeiten im Bundeswirtschaftsministerium laufen auf Hochtouren. Wie bei der Novemberhilfe wird der Antrag über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Zu den Ergänzungen bezüglich der Überbrückungshilfe III teilt der bdo seinen Mitgliedern Folgendes mit:

Mit einem „November- und Dezember-Fenster“ wird der Zugang zu den Überbrückungshilfen für die Monate November und Dezember erweitert. Auch Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten, sollen dann Unterstützung bekommen. Damit soll Unternehmen geholfen werden, die zwar von Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 betroffen sind, aber nicht die Antragsvoraussetzungen der November-/Dezemberhilfe erfüllen. Im Übrigen bleibe es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.

Zudem bleiben das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Coronabedingter Stornierungen und Absagen förderfähig, berichtet der bdo. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen werde aufgehoben. Erstattungen werden nun auch auf die Vermittlung von Reiseeinzelleistungen wie Flugtickets oder Hotelbuchungen ausgedehnt (sog. Ausfallkosten). Der bdo hatte dies wiederholt gefordert. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten (z. B. für die Bearbeitung von Stornierungen) für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.

Die Antragsstellung erfolgt wieder über die Plattform http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Der Zeitpunkt der Antragstellung steht noch nicht fest.

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