Für Busfahrer im Dienst stellt sich die Frage natürlich gar nicht erst, aber dürfen Mitarbeiter im Büro von Busunternehmen während der Arbeitszeit die frühen Spiele der Fußball-Europameisterschaft anschauen? Die arbeitsrechtliche Antwort laut Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist eindeutig: kein Fernsehen während der Arbeitszeit und auch kein Radio, wenn der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich erlaubt hat. Denn während der Arbeitszeit schuldet der Arbeitnehmer seine uneingeschränkte Aufmerksamkeit. „Dem Arbeitnehmer ist es nicht erlaubt, während seiner Arbeit ein Fußballspiel zu verfolgen, auch wenn der Fernseher „nur nebenbei“ läuft“, erklärt der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht,. „Hat der Arbeitgeber sich damit nicht ausdrücklich einverstanden erklärt, drohen dem Arbeitnehmer arbeitsrechtliche Konsequenzen."
Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden: Fußballspiele über einen Livestream am dienstlichen Computer zu schauen, ist vergleichbar mit einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit. Wenn dies in dem Betrieb verboten ist, gilt es somit grundsätzlich auch für das EM-Schauen! Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Arbeitgeber TV- oder Radio-Geräte bereitstellt, die während der Arbeitszeit genutzt werden dürfen.
Auch zum Einschalten von Radios darf der Arbeitgeber Vorgaben machen und es untersagen. Wichtig sei aber stets die Betrachtung des Einzelfalls: „Natürlich ist die jeweilige Tätigkeit relevant. Ein Pförtner wird durch das Radiohören bei seiner Tätigkeit vermutlich nicht beeinträchtigt sein.“, so Arbeitsrechtsanwalt Fuhlrott.
Ob auf einem Internetticker das Spiel verfolgt werden darf, hänge ebenfalls von den betrieblichen Vorgaben ab: Ist die Nutzung des Internets für private Zwecke untersagt, gilt zu Zeiten der EM nichts anderes. Selbst wenn die Nutzung im Grundsatz erlaubt ist, drohen bei exzessivem Surfen Abmahnung oder Kündigung..
Damit es nicht soweit kommt, empfiehlt Arbeitsrechtler des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) eine frühzeitige Abstimmung zwischen Beschäftigten und den Vorgesetzten.„In vielen Fällen wird der Chef in dieser besonderen Situation Verständnis zeigen und es lassen sich gemeinsame Lösungen finden, die sowohl das Fußballschauen ermöglichen, als auch die Erbringung der Arbeitsleistung nicht beeinträchtigen“.
Doch auch wenn der Arbeitgeber erlaubt, Fußball zu schauen, gilt laut VDAA: Die Arbeit muss zuverlässig und korrekt weitergehen, der Kundenkontakt darf nicht gestört werden. Somit darf ein Torjubeln nicht zu Lasten der Arbeitsqualität gehen.
Was der Arbeitgeber nicht generell untersagen darf
Auch wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung, Radiohören oder Fernsehen während der Arbeitszeiten verbieten kann. Bei einer Sache muss er die Fußballbegeisterten in der Belegschaft prinzipiell gewähren lassen: Im Trikot zur Arbeit zu erscheinen ist laut Fuhlrott regelmäßig möglich. „Arbeitnehmer dürfen ihre Fußballbegeisterung auch auf dem Arbeitsplatz nach außen tragen“, sagt der Anwalt. Das Büro darf also im Grundsatz auch mit einer Girlande oder einem Wimpel geschmückt werden, Jedoch hat der Arbeitgeber bei Dekoration das letzte Wort, denn er hat das Hausrecht.
Ausnahmen gelten dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Kundenkontakten oder betrieblicher Sicherheitsregelungen besonderen Vorgaben unterliegt: Oder laut VDAA wenn eine Kleidervorschriften gilt. Dann sei das Trikot verboten.
Inwieweit derartige Kleiderregelungen oder Sicherheitsvorgaben während der EM aufgelockert werden können, entscheidet der Arbeitgeber. Auch hier gilt: Ein klärendes Gespräch zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten im Vorfeld, was erlaubt ist und was nicht, ist immer hilfreich.