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Corona-Arbeitsschutz: Welche Änderungen Arbeitgeber beachten müssen

21.03.2022 08:09 Uhr
Corona-Arbeitsschutz: Welche Änderungen Arbeitgeber beachten müssen
In den Betrieben sind weiterhin bestimmte Basisschutzmaßnahmen verpflichtend (Symbolbild)
© Foto: insta photos/stock.adobe.com

Mit dem 20. März haben sich viele Corona-Regelungen geändert, in den Betrieben gelten aber weiterhin viele Basisschutzmaßnahmen, was Arbeitgeber berücksichtigen müssen.

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Viele der Corona-Regelungen laufen zum 20. März 2022 aus. Am 16. März 2022 wurde im Bundeskabinett eine Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen, welche ab 20. März 2022 weiterhin „Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz“ in den Betrieben vorgibt. Damit soll in den Betrieben nur noch ein Basisschutz gelten, aber was bedeutet das für Arbeitgeber?

Der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des Verbands deutscher Arbeitsrechts Anwälte (VDAA) mit Sitz in Stuttgart, gibt hierzu einen Überblick: „Um das Infektionsgeschehen in Deutschland möglichst niedrig zu halten, sind für einen Übergangszeitraum weiterhin bestimmte Basisschutzmaßnahmen in den Betrieben verpflichtend“, sagt Görzel.

Unternehmen müssen weiter ein Hygienekonzept vorhalten

Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, das Tragen medizinischer Masken in von mehreren Personen genutzten Innenräumen und bei Unterschreitung des Mindestabstands, sowie regelmäßiges Lüften (AHA+L-Regel). Damit bleiben die meisten Regelungen der derzeitigen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in bekannter Form weitgehend unverändert erhalten, teilte der VDAA mit.

Zudem haben Arbeitgeber weiterhin auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept vorzuhalten, in dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen sind. Dieses Hygienekonzept muss „in geeigneter Weise im Betrieb ausgehängt und den Arbeitnehmern zugänglich“ gemacht werden. Der Arbeitgeber kann verpflichtet sein, den Mitarbeitern, die zumindest zeitweise im Betrieb sind, einmal pro Woche einen Schnelltest anbieten. Eine gemeinsame gleichzeitige Nutzung von Räumen ist weiterhin zu vermeiden. Mitarbeiter müssen die Möglichkeit haben, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat ausreichend medizinische Schutzmasken bereitzustellen.

Was sich ändert

Laut VDAA ergeben sich daraus nur wenige Änderungen für den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz. Arbeitgeber müssen weiterhin finanzielle und organisatorische Aufwendungen machen, lautet das Fazit. Eine wichtige Änderung gibt es aber doch: bei der Festlegung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes im Rahmen des Hygienekonzeptes kann und darf der Arbeitgeber einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten nicht mehr berücksichtigen.

Zudem will der Bundestag in den nächsten Tagen auch darüber entscheiden, wie es mit der 3G-Regel oder der Homeoffice-Pflicht im Betrieb weitergeht. Die neue Corona-Arbeitsstättenverordnung soll bis 25. Mai 2022 gelten. Eine weitere Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich, lautet die Einschätzung des VDAA. Görzel empfiehlt abschließend, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen.

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