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Corona-Krise: Erhöhte Priorität für Impfung des Buspersonals

11.03.2021 08:10 Uhr
Corona-Krise: Erhöhte Priorität für Impfung des Buspersonals
Zur Impfgruppe III gehören auch Unternehmen aus dem Transport- und Verkehrsbereich
© Foto: ULMER Pressebildagentur/picture alliance

Besonders relevantes Buspersonal ist laut Coronavirus-Impfverordnung in die Prioritäts-Gruppe III eingruppiert, in einzelnen Bundesländern gibt es allerdings auch Sonderregelungen.

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Die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) vom 8. Februar 2021 regelt, in welcher Reihenfolge die COVID-19-Impfungen durchgeführt werden sollen. Es wurden die Prioritätsgruppen I-III festgelegt, welche die früher zu impfenden Personen definieren. Zur Impfgruppe III gehören die Unternehmen der kritischen Infrastruktur, unter anderem aus dem Transport- und Verkehrsbereich. Darunter fallen auch Busunternehmen.

Der Bundesverband Deutscher Omnibusunternehmer (bdo) weist darauf hin, dass die Impfgruppe III nur solche Personen erfasst, „die in besonders relevanter Position“ für das Unternehmen tätig sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV). Welche Positionen das sind, ist nicht weiter definiert. Mit Blick auf die Praxis dürften laut bdo jene Tätigkeiten als „besonders relevante Positionen“ angesehen werden, welche für die reine Sicherstellung des Busbetriebs unverzichtbar sind. Dazu dürften folgende Tätigkeiten gehören: Busfahrer

Wartungspersonal (Werkstatt und Reinigung) sowie Mitarbeiter der Disposition. Hingegen dürften diejenigen Mitarbeiter, die nicht direkt die reine Erbringung der Personenbeförderung sicherstellen, nicht von der bevorzugten Impfgruppe III erfasst sein. Im Zweifelsfall empfiehlt der bdo, sich vorab beim zuständigen Impfzentrum oder der lokalen Gesundheitsbehörde zu erkundigen.

Sonderregelung in Baden-Württemberg

Anspruchsberechtigte Personen müssen beim Impftermin eine Bescheinigung vorweisen, dass sie der Impfgruppe III angehören. Die Anforderungen und die Gestaltung der Bescheinigung sind nicht in der Coronavirus-Impfverordnung definiert. Der bdo hat eine entsprechende Musterbescheinigung erstellt, welche der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern ausstellen kann. Dem Personal steht es frei, ob es eine COVID-19-Impfung vornehmen will oder nicht.

Derzeit besteht in Baden-Württemberg eine Sonderregelung für das Personal in Grund-, Sonder- und Förderschulen. Die Beschäftigten rücken von der Impfgruppe III in die Impfgruppe II vor. Grund ist die hohe Verfügbarkeit des Astra Zeneca-Impfstoffes. Dieser wird in der Impfgruppe I, welche derzeit geimpft wird, wenig eingesetzt. Die Sonderregelung gilt laut bdo auch für das Fahr- und Begleitpersonal in der Schülerbeförderung. Die in anderen Bereichen eingesetzten Busfahrer verbleiben in der Impfgruppe III.

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