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Recht: Schadensersatz nach zu Unrecht aus dem Verkehr gezogenen Bus

05.08.2022 11:49 Uhr | Lesezeit: 4 min
Recht: Schadensersatz nach zu Unrecht aus dem Verkehr gezogenen Bus
Das Landgericht Köln sprach dem Busunternehmen eine Entschädigung zu
© Foto: Freedomz stock adobecom

Weil die Polizei einen Reisebus zu Unrecht aus dem Verkehr gezogen hatte, erhält das betroffene Busunternehmen nun Schadensersatz vom Land Nordrhein-Westfalen.

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Ein Busunternehmer erhält Schadensersatz, wenn die Polizei einen Reisebus aus dem Verkehr zieht, sich aber hinterher herausstellt, dass der Bus verkehrssicher war. Dies hat das Landgericht Köln in einem Fall entschieden, in dem die Polizei einen Reisebus wegen angeblich abgefahrener Reifen angehalten hatte.

Im vorliegenden Fall hatte die Polizei am 6. Oktober 2018 einen Reisebus auf seiner Fahrt in Leverkusen einer Verkehrskontrolle unterzogen, wobei die beiden Beamten einen verkehrsunsicheren Zustand der Fahrzeugbereifung beanstandeten. Der hintere linke Außenreifen der Zwillingsbereifung des Busses wies eine glatte Lauffläche auf, die Kante zwischen Lauffläche und Reifen Seitenwand war wellenförmig verformt. Informiert worden war die Polizei von einem Fahrgast, der in diesem Reisebus im Fernverkehr unterwegs war und das Gefühl hatte, der Bus liege „schwammig“ auf der Straße.

TÜV findet keinerlei Mängel

Aufgrund ihrer Einschätzung untersagten die Beamten dem Reisebus die Weiterfahrt. Der Bus wurde zurück an den Geschäftssitz des Busunternehmens in Bayern gebracht. Dort zeigte sich jedoch bei der TÜV-Prüfung, dass der Bus verkehrssicher und völlig ohne Mängel war. Das Busunternehmen erklärte daher, die Bereifung des Busses sei im Kontrollzeitpunkt in jeder Hinsicht verkehrssicher gewesen. Es habe keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer oder die Fahrgäste bestanden und forderte daher vom Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz in Höhe von 2453,70 Euro wegen der Bereitstellung eines Ersatzbusses. Das Land lehnte die Zahlung ab.

Das Gericht entschied, dass dem Busunternehmen Schadensersatz in Höhe des geltend gemachten Betrages von 2453,70 Euro wegen der Kosten der Bereitstellung des Ersatzbusses zustehe. Zwar liege keine Amtspflichtverletzung durch das Handeln der zwei Polizisten vor, da der Zustand der Reifen zumindest Grund zur Annahme hätte geben können, dass der Bus nicht mehr verkehrstüchtig sein könnte, so das Gericht. Auch der Anruf beim Busunternehmer hätte diese Bedenken nicht ausräumen können.

Busunternehmen hat Anspruch auf Entschädigung

Trotzdem habe der Busunternehmer aber einen Entschädigungsanspruch, entschied das Gericht. Denn nach § 67 Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 39 Ordnungsbehördengesetz NRW erhält der- oder diejenige den Schaden ersetzt, der „dadurch entsteht, dass er als Eigentümer einer Sache in Anspruch genommen wird, von der eine Gefahr ausgeht, die sich später als unbegründet erweist“. Das Gutachten des TÜV habe schlussendlich belegt, dass eine Gefahr nicht bestanden habe und für die Annahme einer Anscheinsgefahr reiche der Sachverhalt nicht aus, so das Landgericht Köln. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. (Urteil vom 5. Juli 2022/ Az. 5 O 382/21)

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