Rotlicht-Verstoß im Bus: Urteil präzisiert Beweisregeln

29.06.2026 14:13 Uhr | Lesezeit: 1 min
Rote Ampel
Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann auch ohne technische Messung festgestellt werden, die Zeitermittlung muss aber nachvollziehbar sein (Symbolbild)
© Foto: Anna Brockdorff / Adobe Stock

Ein Busfahrer kann nur dann wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes belangt werden, wenn die Dauer des Rotlichts sicher nachgewiesen ist. Reine Schätzungen von Zeugen reichen laut einem Urteil des BayObLG dafür nicht aus.

Das Bayerische Oberlandesgericht (BayObLG) hat mit Beschluss vom 11. März 2026 (Az.: 201 ObOWi 105/26) die Anforderungen an den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes bei einem Busfahrer konkretisiert.

Im verhandelten Fall hatte ein Amtsgericht einen Omnibusfahrer wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes verurteilt und neben einer Geldbuße ein Fahrverbot verhängt. Die zugrunde gelegte Rotlichtdauer wurde aus Schätzungen eines im Bus befindlichen Zeugen zu Entfernung und Beschleunigung des Busses berechnet.

Rotlichtverstoß vom Gericht bestätigt, Sanktionen aber abgemildert

Das BayObLG stellte klar, dass solche Berechnungen keine ausreichende Tatsachengrundlage bieten. Freie, auf Wahrnehmung beruhende Schätzungen seien grundsätzlich ungeeignet, um eine Rotphase von mehr als einer Sekunde zuverlässig zu belegen.

Zwar bestätigte das Gericht, dass der Bus eine rote Ampel überfahren hatte. Mangels belastbarer Feststellungen zur Dauer der Rotphase wertete es den Verstoß jedoch nur als einfachen, fahrlässigen Rotlichtverstoß.

Die Folge: Das Gericht reduzierte die Sanktion auf eine Geldbuße von 135 Euro; ein Fahrverbot entfiel.

Grundsätzlich könne ein qualifizierter Rotlichtverstoß auch ohne technische Messung festgestellt werden, so das Gericht. Voraussetzung sei jedoch, dass die Zeitermittlung auf einer nachvollziehbaren und tragfähigen Tatsachengrundlage beruht.

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