Im konkreten Fall ging es um eine Reise nach Liverpool, die, wie so viele Reisen während der Pandemie, drei Tage vor Reisebeginn abgesagt werden musste, weil sich das Infektionsgeschehen in England zwischenzeitlich verschlechtert hatte. Der Reiseveranstalter umging die Erstattung in erster Instanz vor dem Landgericht Detmold. Dieses hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Stiftung, die die Reise storniert hatte, gegenüber dem Reiseveranstalterinicht selbst eine Rückzahlung des ausstehenden Betrags verlangen könne. Denn Vertragspartner des Reiseveranstalters seien die angemeldeten Schülerinnen und Schüler gewesen, die von der Lehrerin bei dem Vertragsschluss vertreten worden seien.
Die Berufung der klagenden Stiftung hatte ganz überwiegend Erfolg. So entschied das Oberlandesgericht Hamm entgegen der Auffassung des Landgerichts, dass zwischen der Stiftung und dem Reiseveranstalter ein Pauschalreisevertrag über eine Gruppenreise nach Liverpool zustande gekommen sei. Die Umstände der Vertragsabwicklung und der außergerichtlichen Korrespondenz würden dafür sprechen, dass die Buchung auch aus der Sicht des Reiseveranstalters nicht im Namen im Namen der Schule beziehungsweise der hinter dieser stehenden hier klagenden Stiftung erfolgt sei.
Beieinträchtigung im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB
In der Folge musste der Reiseveranstalter den vollen Reisepreis von fast 10.000 Euro an die Stiftung zurückzahlen. Mit der COVID-19-Pandemie habe eine erhebliche Beeinträchtigung – im Sinne von § 651h Abs. 3 BGB – vorgelegen, befanden die Richter. Dadurch habe ein konkretes Risiko für einen ernstlichen Gesundheitsschaden bestanden, weil in Liverpool als dem Zielort der Reise das Ansteckungsrisiko deutlich erhöht gewesen sei.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13. September 2021, Az.: 22 U 33/21