Urteil zu Rail & Fly: Reisende müssen Zeitpuffer einplanen

26.10.2026 09:54 Uhr | Lesezeit: 1 min
Urteil zu Rail & Fly: Reisende müssen Zeitpuffer einplanen
Wer seinen Urlaubsflieger wegen einer Zugverspätung verpasst, kann die Kosten für einen Ersatzflug nicht automatisch vom Reiseveranstalter zurückverlangen.
©Foto: aapsky/iStock/Getty Images Plus

Wer mit einem Rail-&-Fly-Ticket zum Flughafen fährt, sollte ausreichend Zeit für mögliche Verspätungen einkalkulieren. Der Reiseveranstalter muss in diesem Fall keinen Schadensersatz leisten. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München. Ein Ehepaar blieb auf den Kosten für einen selbst gebuchten Ersatzflug sitzen.

Ein Ehepaar hatte eine Pauschalreise nach Hurghada inklusive „Rail & Fly Flex“-Ticket gebucht. Der Flug sollte am 26. September 2025 um 13.30 Uhr vom Flughafen München starten. Laut Reiseunterlagen sollten sich die Reisenden spätestens 120 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter einfinden.

Das Paar wählte eine Verbindung, die planmäßig um 11.28 Uhr am Zugterminal des Flughafens angekommen wäre. Auf dem Weg nach München kam es jedoch zu einer erheblichen Verspätung: Der Zug blieb wegen Personen im Gleis mehr als eine Stunde zwischen Tutzing und Pasing stehen. Als die Reisenden schließlich mit der S-Bahn den Flughafen erreichten, war der Gepäckschalter bereits geschlossen.

Da der Reiseveranstalter  weder für denselben noch für den folgenden Tag einen Ersatzflug anbieten konnte, buchte das Ehepaar selbst einen Flug am Abend. Dafür zahlte es 567 Euro, hinzu kamen 10,80 Euro für die Taxifahrt vom Flughafen Hurghada zum Hotel. Diese Kosten sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude verlangte das Paar vom Reiseveranstalter und klagte schließlich.

Gericht: Anreise war zu knapp geplant

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 17. September 2026 ab. Nach Auffassung des Gerichts hatten die Reisenden ihre Anreise nicht mit ausreichendem Zeitpuffer geplant. Entscheidend sei nicht die vorgesehene Ankunft am Zugterminal, sondern ob die Reisenden rechtzeitig den Abfertigungsschalter erreichen konnten.

Dabei müssten auch üblicherweise auftretende Verzögerungen berücksichtigt werden. Dass es im deutschen Schienenverkehr zu Verspätungen und betrieblichen Störungen kommen könne, insbesondere in einem Ballungsgebiet wie München, sei bei der Auswahl der Verbindung einzukalkulieren. Bereits wenige Minuten Verspätung hätten bei der gewählten Verbindung ausgereicht, um die vorgeschriebene Zeit am Abfertigungsschalter nicht mehr einzuhalten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 17.09.2026, Aktenzeichen 112 C 11815/26

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