Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23. April 2024 (Aktenzeichen: B 12 BA 3/22 R), auf das der Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte VDAA aufmerksam machte, feierte das klagende Unternehmen mit seinen Beschäftigten ein Firmenjubiläum. Am ein halbes Jahr später zahlte es auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach - was rechtmäßig war.
Nach den maßgeblichen Vorschriften komme es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für den Monat gewesen, in dem das Fest stattgefunden hat. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber ein gutes halbes Jahr später im Folgejahr - im März statt im September - durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden könne, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht und Präsident des VDAA Michael Henn..